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   OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19   

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https://dejure.org/2020,46316
OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19 (https://dejure.org/2020,46316)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2020 - 13 UF 133/19 (https://dejure.org/2020,46316)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 13 UF 133/19 (https://dejure.org/2020,46316)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1269
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 21.01.2016 - 12 UF 170/15

    Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit ab der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 4927).
  • OLG Hamburg, 10.09.2010 - 12 WF 51/10

    Trennungszeit der Ehegatten: Pflicht zur Mitwirkung an der Entlassung des anderen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Der Anspruch des weichenden Ehegatten gegen den anderen auf entsprechende Zustimmung beruht auf §§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2010, 28712; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568a Rn. 32), mithin auf dem auch für getrennt lebende Ehegatten geltenden Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die - aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, FamRZ 2005, 182).
  • BGH, 14.07.2011 - III ZR 23/11

    Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Maßgeblich ist bei der Freistellung regelmäßig der volle Betrag der in Rede stehenden Verbindlichkeit (BGH NJW-RR 2012, 60).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Sind - wie hier - beide Ehegatten Mieter der Ehewohnung, sind sie gesamtschuldnerisch verpflichtet und können grundsätzlich beide gegeneinander einen Ausgleichs- oder Befreiungsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB haben (BGH, NJW 1988, 133 (134); NJW-RR 1988, 1154).
  • OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94

    Ausgleichszahlung nach Auszug?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Dem in der Wohnung Verbliebenen stehen gegen den anderen Ehegatten aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit keine Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB wegen geleisteter und zukünftiger Mietzahlungen zu, wenn nicht besondere Gründe für eine solche Beteiligung sprechen (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Juli 1995 - 21 U 5880/94 - FamRZ 1996, 291).
  • OLG Hamm, 04.02.2005 - 10 UF 82/04

    Punktuelle Unterbrechungswirkung des Erlasses eines Pfändungs- und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Der fortgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein (OLG Köln, FamRZ 2006, 46).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 UF 204/20

    Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für eine frühere

    Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die aus dieser Vorschrift abzuleitende Verpflichtung, die finanzielle Belastung des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020,13 UF 133/19;. OLG Hamburg BeckRS 2010, 28712; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568a Rn. 32).

    Diese Umgestaltung erfolgt während der Trennungszeit im Einvernehmen der Eheleute mit Zustimmung des Vermieters (OLG Brandenburg Beschluss vom 3. Dezember 2020, 13 UF 133/19 m.w.N.).

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